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Adoptionen

Für das Adoptionsverfahren ist gemäß ist § 111 Nr. 4 FamFG, § 23b Abs. 1 GVG das Familiengericht zuständig. Das für den Bezirk des Amtsgerichts Achern zuständige Familiengericht ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz vom 20. November 1998 das Amtsgericht Baden-Baden.

Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Baden-Baden.

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